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Satzung über die
Reinigung öffentlicher
Straßen
der Gemeinde Höchstberg vom 23.04.2004
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in
Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der
Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen
bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine
öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den
Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch
dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine
beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die
Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde
als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich
unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der
eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn
ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück,
das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer
oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist,
unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an
einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen
Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch
Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang
rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich
und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als
erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen
Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine
längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im
Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete
Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz
1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche,
insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und
Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und
Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die
Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die
Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden
Straßenfläche verlangen.
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der innerhalb der
Ortslage, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze (öffentliche Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege
und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig
einer Befestigung oder Abgrenzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die
Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der
Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und
Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten
von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet
werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht
zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur
Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als
die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die
zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den
äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu
reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie
errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden
Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu
reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die
reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung
unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie
werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf
(Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie
der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen
Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der
Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der
äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1
) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz)
zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße
(des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich
die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über
die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen
von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die
außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m
liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der
Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die
Baugrundstücke erschlossen sind.
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der
Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf
einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung kann
auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die
Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam, wie
die Haftpflichtversicherung besteht. Die Gemeinde kann den
Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der
Reinigungspflicht machen.
§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1.das Säubern der Straßen (§ 5)
2.die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3.das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders
gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4.das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die
der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee
oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§ 5 Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von
Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art,
die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die
Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind
unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren
an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen,
Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlämmten
Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und
stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder
einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung
erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert
sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen,
Tauwetter und Stürmen der Fall.
(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere
bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach
Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird
durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den
Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 6 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen
erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder
festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der
weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den
Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von
Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis
und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu
halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende
Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von
gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und
die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls
bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener
Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und
feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7 Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege
und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein
Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite
entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders
gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die
belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und
-einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den
Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen
des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen,
dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die
für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders
gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser
Satzung ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit
abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen.
Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende
Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen
durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung
zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw.
Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen
dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf
auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer
Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass
eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später
Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor
den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden
Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu
streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen,
Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine
Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8 Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen
keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet
werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen
schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen
entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch
Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 9 Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu
beseitigen, bleibt unberührt.
§ 10 Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der
Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs.
5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2
Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu ¤ 500,00 geahndet werden. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher
Straßen vom 15.05.1973 außer Kraft.
Gemeindeverwaltung Höchstberg
23.04.2004
Unterschrift Bürgermeister
Bezeichnung der besonders gefährlichen Stellen
Vom Gemeinderat wurden folgende Straßen als besonders gefährliche
Stellen festgesetzt:
1. Schulstraße
2. Klosheck
3. Gartenstraße
4. Im Berg
5. Straße zwischen O. Simon und Risser zur Einmündung K 95
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1.Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
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