Satzung

des Gewerbe- und Fremdenverkehrsvereins
Uersfeld UND UMGEBUNG e.V.

 

§ 1 Name, Vereinsgebiet, Sitz und Geschäftsjahr 

(1)        Der Verein führt den Namen 

                        „Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Uersfeld und Umgebung e.V.“. 

            Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

            Nach der Eintragung lautet der Name: 

            „Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Uersfeld und Umgebung e.V.“,

              Kurzbezeichnung:  „ gufu e.V.“. 

(2)        Vereinsgebiet ist das Gebiet des Oberen Elztales. 

(3)        Der Verein hat seinen Sitz in Uersfeld. 

(4)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 

(1)        Zweck des Vereins ist 

            a)         die wirtschaftliche Entwicklung des Vereinsgebietes durch Förderung von

                        Handwerk, Handel und Gewerbe, Fremdenverkehr und Dienstleistung, 

            b)         die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im politischen, wirtschaftlichen

                        und sozialen Bereich. 

(2)        Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Entwicklung und Durchführung von

            übergreifenden Marketingkonzepten, Koordinierung von Werbekampagnen,

            Durchführung von Informationsveranstaltungen, allgemeine Förderung des

            Fremdenverkehrs etc. verwirklicht. 

(3)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4)        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

            Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

            durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

            hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

            das Vermögen des Vereins unmittelbar der Ortsgemeinde Uersfeld zu und ist von der

            Ortsgemeinde im Sinne dieser Satzung zu verwenden. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)        Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die am

            Wirtschaftsleben des Vereinsgebietes interessiert ist. 

(2)        Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,

            der an den Vorstand zu richten ist. 

(3)        Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder

            Austritt aus dem Verein. 

(2)        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

            Der Austritt kann nur zum Ende eines halben Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei

            ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

            Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund, entsprechend einer

            fristlosen Kündigung, wird hierdurch nicht berührt. 

(3)        Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste

            gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung

            von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst

            beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

            verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

            Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied

            mitgeteilt werden. 

(4)        Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,

            wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

            Für den Beschluß über den Ausschluß ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen

            erforderlich.

            Vor der Beschlußfassung muß die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur

            mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß der

            Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge 

(1)        Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. 

(2)        Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung

            festgesetzt. 

(3)        Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen

            oder stunden. 

(4)        Daneben sollen von größeren Betrieben freiwillige Beträge auf Grund fairer

            Selbsteinschätzung entrichtet werden. 

(5)        Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins 

            Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand 

(1)        Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

            Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und  bis zu fünf Beisitzenden. 

(2)        Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einem

            weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 

(3)        Im Innenverhältnis bedürfen Geschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,- DM

            der Zustimmung der Mitgliederversammlung.  

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes 

(1)        Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Vereines

            zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins

            übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

            a)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

                        Festsetzung der Tagesordnung; 

            b)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

            c)         Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung, Erstellung des

                        Jahresberichts; 

            d)         Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern. 

(2)        In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

            Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

(1)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,

            gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes

            im Amt. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.

            Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur

            Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im

            Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

(2)        scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muß bei der nächsten ordentlichen

            Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger

            gewählt werden.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

(1)        Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

            stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt

            werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muß eingehalten werden. 

(2)        Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

            sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

            Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

            Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 

(3)        Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder

            dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. 

(4)        Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches

            genehmigt wird und vom Vorsitzenden, in seiner Vertretung dem Stellvertreter und dem

            Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1)        Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.  

(2)        Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

            a)         Beschlußfassung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 

            b)         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des

                        Rechnungsprüfungsberichts der Rechnungsprüfer; 

            c)         Entlastung des Vorstands; 

            d)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 

            e)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 

            f)          Wahl und Abberufung von 2 Rechnungsprüfern; 

            g)         Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 

            h)         Beschlußfassung über die Ausschließung eines Mitglieds;           

            i)          Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

(3)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

            stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

            Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

            Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

            vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1)        Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie

            wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist zwei Wochen schriftlich unter Angabe

            der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

            Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als

            zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

            bekanntgegebenen  Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

            muß auch durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kelberg“

            erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 

(2)        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim

            Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der

            Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

            bekanntzugeben.

            Über Anträge auf Ergänzung sowie Absetzungen von der Tagesordnung, die in

            Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit

            von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

            es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die schriftlich

            unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

(1)        Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordentlich (§ 12) eingeladen

            wurde.  

(2)        Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Die Abstimmung muß schriftlich

            durchgeführt werden, wenn ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies

            beantragt. 

(3)        Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

            abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

(4)        Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

            erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so

            findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,

            eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten

            hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu

            ziehende Los. 

(5)        Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches

            vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Satzungsänderungen 

            Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

            erforderlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins 

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

            von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

(2)        Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der

            stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(3)        Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

            anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17 Inkrafttreten 

(1)        Diese Satzung ist von der Gründerversammlung am  18. April 2001 beschlossen. 

(2)        Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.