Satzung des Gewerbe- und
Fremdenverkehrsvereins § 1 Name, Vereinsgebiet,
Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein
Uersfeld und Umgebung e.V.“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein
Uersfeld und Umgebung e.V.“,
Kurzbezeichnung: „ gufu e.V.“. (2) Vereinsgebiet ist das Gebiet des Oberen
Elztales. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Uersfeld. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und
Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist a) die
wirtschaftliche Entwicklung des Vereinsgebietes durch Förderung von Handwerk, Handel und
Gewerbe, Fremdenverkehr und Dienstleistung, b) die
Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Entwicklung und Durchführung von übergreifenden Marketingkonzepten,
Koordinierung von Werbekampagnen, Durchführung von
Informationsveranstaltungen, allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs etc. verwirklicht. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar
der Ortsgemeinde Uersfeld zu und ist von der Ortsgemeinde im Sinne dieser Satzung
zu verwenden. § 3 Erwerb der
Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden, die am Wirtschaftsleben des Vereinsgebietes
interessiert ist. (2) Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (3) Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. § 4 Beendigung der
Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
halben Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei
Monaten einzuhalten. Das Recht zum sofortigen Austritt
aus wichtigem Grund, entsprechend einer fristlosen Kündigung, wird hierdurch
nicht berührt. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß der
Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt. Für den Beschluß über den Ausschluß
ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Beschlußfassung muß die
Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. § 5 Mitgliederbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden
Monatsbeiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen
Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (4) Daneben sollen von größeren Betrieben
freiwillige Beträge auf Grund fairer Selbsteinschätzung entrichtet
werden. (5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen befreit. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Geschäftsführer und bis zu fünf
Beisitzenden. (2) Der Vorstand hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten. (3) Im Innenverhältnis bedürfen Geschäfte
mit einem Geschäftswert von über 5.000,- DM der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. § 8 Zuständigkeit des
Vorstandes (1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der
Tagesordnung; b) Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung
des Haushaltsplans, die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlußfassung
über Aufnahme von Mitgliedern. (2) In allen Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen. § 9 Wahl und Amtsdauer
des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder
können ihr Amt jederzeit niederlegen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. (2) scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so muß bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden. § 10 Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche muß eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen. (4) Über Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches genehmigt wird und vom Vorsitzenden,
in seiner Vertretung dem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist. § 11
Mitgliederversammlung (1) Jedes anwesende Mitglied hat eine
Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig: a) Beschlußfassung
des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; b) Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts
der Rechnungsprüfer; c) Entlastung
des Vorstands; d) Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge; e) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; f) Wahl
und Abberufung von 2 Rechnungsprüfern; g) Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; h) Beschlußfassung
über die Ausschließung eines Mitglieds; i) Ernennung
von Ehrenmitgliedern. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden. § 12 Einberufung der
Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr muß eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muß auch durch Veröffentlichung im
„Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kelberg“ erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine
Frist von zwei Wochen einzuhalten. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung sowie
Absetzungen von der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. § 13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. § 14 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn zu ihr ordentlich (§ 12) eingeladen wurde. (2) Die Abstimmungen finden grundsätzlich
offen statt. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ¼ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 15 Satzungsänderungen Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 16 Auflösung des
Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung ist von der
Gründerversammlung am 18. April 2001 beschlossen. (2) Sie tritt nach Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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