Tourismus im Oberen Elztal
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Mitglied werden

Auszug aus der Satzung:


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die am Wirtschaftsleben des Vereinsgebietes interessiert ist.
(2) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines halben Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund, entsprechend einer fristlosen Kündigung, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Für den Beschluss über den Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begünden und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Daneben sollen von größeren Betrieben freiwillige Betrage auf Grund fairer Selbsteinschätzung entrichtet werden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
 
 
 
 
 
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