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Baugebiet "Die Vorderflur"
Karte
Textliche Festsetzungen
1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE
FESTSETZUNGEN
1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1.1 BAUGEBIETE
(§ 1 (2) und (3) BauNVO)
WA - Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO.
1.1.2 UNZULÄSSIGKEIT VON AUSNAHMEN IM WA
(§ 1 (6) Ziff. 1 BauNVO)
Ausnahmen im Sinne von § 4 (3) Ziffer 4 und 5
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
sind nicht zulässig.
1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1 GRUNDFLÄCHENZAHL
(§ 16 (2) Ziff. 1 BauNVO)
max. 0,3
1.2.2 GESCHOSSFLÄCHENZAHL
(§ 16 (2) Ziff. 2 BauNVO)
max. 0,6
1.2.3 ZAHL DER VOLLGESCHOSSE
(§ 16 (2) Ziff. 3 BauNVO)
max. II Vollgeschosse
1.2.4 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN
(§ 16 (2) Ziff. 4 BauNVO)
Die Höchstgrenzen der Gebäudehöhen werden wie folgt
festgesetzt:
Traufhöhe max. 4,50 m,
Firsthöhe max. 10,50 m.
Als unterer Maßbezugspunkt gilt:
a) Bei Erschließung von der Talseite her das höchste
bergseitig an das Gebäude angrenzende natürliche
Gelände,
b) ansonsten die höchste an das Baugrundstück angrenzende,
erschließende Verkehrsfläche.
Die Höhen werden stets zwischen dem Schnittpunkt
der Außenwand mit der Dachhaut (Traufhöhe) bzw.
zwischen Oberkante First (Firsthöhe) und dem jeweils
zugehörigen Maßbezugspunkt gemessen.
1.3 BAUWEISE
(§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB)
Offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO - es sind
nur Einzel und Doppelhäuser zulässig.
1.4 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN
(§ 9 (1) Ziff. 6 BauGB)
Je Einzelhaus sind maximal 3 Wohnungen zulässig.
Je Doppelhaushälfte sind maximal 2 Wohnungen zulässig.
1.5 FLÄCHEN FÜR BÖSCHUNGEN ZUR HERSTELLUNG DES
STRASSENKÖRPERS
(§ 9 (1) Ziff. 26 BauGB)
Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen
notwendige Böschungen und Betonrückenstützen sowie
Stützmauern liegen grundsätzlich auf den angrenzenden
privaten Grundstücken und sind dort bis zu den zeichnerisch
festgesetzten Tiefen zu dulden.
2 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
(§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 88 (6) LBauO)
An Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind
nur Materialien und Farben mit Remissionswerten <
90 zulässig.
(Hinweis: Remissionswerte (auch Hellbezugswerte
genannt) geben als Rückstrahlungswerte den Grad
der Reflexion des einfallenden Lichtes wieder und
sind aus den Farbtabellen der Farbhersteller zu
entnehmen).
Holzhäuser, mit Ausnahme von Holzblockhäusern in
voll sichtbarem Rund- bzw. Stammholz oder Blockbohlen,
sind zulässig. Verkleidungen aus Holz sind (auch
ganzflächig) zulässig.
2.1.1 DACHFORM, DACHNEIGUNG
Zulässig ist nur das geneigte Dach mit einer
Neigung von 30° bis 48°. Garagen und bauliche Nebenanlagen
im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind in ihrer Dachform
und -neigung frei.
2.1.2 DACHGESTALTUNG
Dachaufbauten dürfen 2/3 der Länge der jeweiligen
Gebäudeseite nicht überschreiten.
Zur Dacheindeckung sind dunkelbraune, dunkelgraue
oder anthrazitfarbene Materialien zu verwenden.
Die Dacheindeckung ist in Form und Größe an die
im Ortsbild vorhandene Eindeckung (Schindeln und
Pfannen) anzupassen.
3 LANDSCHAFTSPLANERISCHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 (1) Ziff. 25a BauGB)
3.1.1 ORDNUNGSBEREICH A - RANDLICHE EINGRÜNUNG
- ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN
Im Ordnungsbereich A ist eine Hecke aus heimischen
standortgerechten Laubgehölzen anzulegen. Vorhandene
Laubgehölze sind zu erhalten und in die Hecke zu
integrieren.
Je 100 m² sind mindestens 1 Laubbaum I. Größenordnung
bzw. 2 Laubbäume II. Größenordnung und 15 Sträucher
zu setzen. Auf der dem Baugrundstück abgewandten
Seite ist ein 1,00 m breiter Krautsaum zu entwickeln.
Artenauswahl
Bäume I. Ordnung:
Spitzahorn, Bergahorn, Rotbuche, Esche, Winderlinde,
Stieleiche
Bäume II. Ordnung:
Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche, Eberesche
Sträucher:
Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Hasel, Schwarzer
Holunder, Gemeiner Schneeball, Hundsrose
3.1.2 BEGRÜNUNG DER BAUGRUNDSTÜCKE
Auf mindestens 20 % der Baugrundstücksfläche
sind standortgerechte heimische Gehölze in Gruppen
zu pflanzen. Je 100 m² Pflanzfläche sind mindestens
2 Bäume II. Größenordnung bzw. 2 Obstbäume und in
jedem Fall 10 Sträucher in Gruppen zu setzen.
Artenauswahl
Bäume I. Ordnung:
Spitzahorn, Bergahorn, Esche, Traubeneiche
Bäume II. Ordnung:
Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche
Sträucher:
Hartriegel, Weisdorn, Pfaffenhütchen, Hasel, Schwarzer
Holunder, Gemeiner Schneeball, Hundsrose (detaillierte
Pflanzlisten siehe Begrünung).
3.1.3 STRASSENBEGRÜNUNG
Zur Gestaltung und Durchgrünung des Straßenraumes
sind Straßenbäume gem. Bebauungsplan zu setzen.
Es sind Straßenbäume einer Art zu pflanzen.
Artenauswahl: Bergahorn, Spitzahorn, Winterlinde,
Mehlbeere
3.2 ERHALT VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN
(§ 9 (1) Ziff. 25b BauGB)
Die im Plan gekennzeichneten Obstbäume sind durch
entsprechende Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand dauerhaft
zu erhalten und bei Verlust durch regionstypische
Sorten zu ersetzen.
Sortenauswahl: Balkenapfel, Hilde, Gellerts Butterbirne,
Große Schwarze Knorpelkirsche, Hauszwetsche (detaillierte
Sortenauswahl siehe Begrünung).
3.3 FLÄCHEN FÜR DIE RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG
VON NIEDERSCHLAGSWASSER
(§ 9 (1) Ziff. 14 BauGB)
Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung darf
das auf den privaten Baugrundstücken anfallende
Oberflächenwasser sicht direkt und ungedrosselt
der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.
Hierzu sind auf den privaten Baugrundstücken entsprechende
Flächen vorzusehen, auf denen ein Rückhaltevolumen
von mindestens 3,5 m³ geschaffen wird. Die Fläche
zur Rückhaltung des Oberflächenwassers ist durchlässig
auszuführen, so dass eine Versickerung des Oberflächenwassers
gefördert wird.
Alternativ zur Schaffung von offenen Rückhalte-
und Versickerungsflächen ist der Bau eines Regenwasserspeichers
zulässig. Es empfiehlt sich, diesen Regenspeicher,
mit einer Zisterne zur Regenwassernutzung zu kombinieren.
Das Volumen der Regenwasserspeicherung (3,5 m³)
muss über eine Versickerungsmöglichkeit oder über
den Anschluss an die öffentliche Kanalisation entleert
werden können. Bei Anschluss an die Kanalisation
ist eine Drosseleinrichtung vorzusehen, die die
Entleerung über einen Zeitraum von 12 Stunden verteilt.
Eine Abnahme der Anlage durch die Verbandsgemeindewerke
ist zu beantragen und nachzuweisen.
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