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Baugebiet "Die Vorderflur"


Karte


Bebauungsplan


Textliche Festsetzungen


1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)

1.1.1 BAUGEBIETE
(§ 1 (2) und (3) BauNVO)

WA - Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO.

1.1.2 UNZULÄSSIGKEIT VON AUSNAHMEN IM WA
(§ 1 (6) Ziff. 1 BauNVO)

Ausnahmen im Sinne von § 4 (3) Ziffer 4 und 5
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
sind nicht zulässig.

1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)

1.2.1 GRUNDFLÄCHENZAHL
(§ 16 (2) Ziff. 1 BauNVO)

max. 0,3

1.2.2 GESCHOSSFLÄCHENZAHL
(§ 16 (2) Ziff. 2 BauNVO)

max. 0,6

1.2.3 ZAHL DER VOLLGESCHOSSE
(§ 16 (2) Ziff. 3 BauNVO)

max. II Vollgeschosse

1.2.4 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN
(§ 16 (2) Ziff. 4 BauNVO)

Die Höchstgrenzen der Gebäudehöhen werden wie folgt festgesetzt:
Traufhöhe max. 4,50 m,
Firsthöhe max. 10,50 m.

Als unterer Maßbezugspunkt gilt:
a) Bei Erschließung von der Talseite her das höchste bergseitig an das Gebäude angrenzende natürliche Gelände,
b) ansonsten die höchste an das Baugrundstück angrenzende, erschließende Verkehrsfläche.

Die Höhen werden stets zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut (Traufhöhe) bzw. zwischen Oberkante First (Firsthöhe) und dem jeweils zugehörigen Maßbezugspunkt gemessen.

1.3 BAUWEISE
(§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB)

Offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO - es sind nur Einzel und Doppelhäuser zulässig.

1.4 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN
(§ 9 (1) Ziff. 6 BauGB)

Je Einzelhaus sind maximal 3 Wohnungen zulässig.
Je Doppelhaushälfte sind maximal 2 Wohnungen zulässig.

1.5 FLÄCHEN FÜR BÖSCHUNGEN ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS
(§ 9 (1) Ziff. 26 BauGB)

Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen notwendige Böschungen und Betonrückenstützen sowie Stützmauern liegen grundsätzlich auf den angrenzenden privaten Grundstücken und sind dort bis zu den zeichnerisch festgesetzten Tiefen zu dulden.


2 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
(§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 88 (6) LBauO)

An Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind nur Materialien und Farben mit Remissionswerten < 90 zulässig.

(Hinweis: Remissionswerte (auch Hellbezugswerte genannt) geben als Rückstrahlungswerte den Grad der Reflexion des einfallenden Lichtes wieder und sind aus den Farbtabellen der Farbhersteller zu entnehmen).

Holzhäuser, mit Ausnahme von Holzblockhäusern in voll sichtbarem Rund- bzw. Stammholz oder Blockbohlen, sind zulässig. Verkleidungen aus Holz sind (auch ganzflächig) zulässig.

2.1.1 DACHFORM, DACHNEIGUNG

Zulässig ist nur das geneigte Dach mit einer Neigung von 30° bis 48°. Garagen und bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind in ihrer Dachform und -neigung frei.

2.1.2 DACHGESTALTUNG

Dachaufbauten dürfen 2/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.

Zur Dacheindeckung sind dunkelbraune, dunkelgraue oder anthrazitfarbene Materialien zu verwenden. Die Dacheindeckung ist in Form und Größe an die im Ortsbild vorhandene Eindeckung (Schindeln und Pfannen) anzupassen.


3 LANDSCHAFTSPLANERISCHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 (1) Ziff. 25a BauGB)

3.1.1 ORDNUNGSBEREICH A - RANDLICHE EINGRÜNUNG - ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN

Im Ordnungsbereich A ist eine Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen anzulegen. Vorhandene Laubgehölze sind zu erhalten und in die Hecke zu integrieren.

Je 100 m² sind mindestens 1 Laubbaum I. Größenordnung bzw. 2 Laubbäume II. Größenordnung und 15 Sträucher zu setzen. Auf der dem Baugrundstück abgewandten Seite ist ein 1,00 m breiter Krautsaum zu entwickeln.

Artenauswahl
Bäume I. Ordnung:
Spitzahorn, Bergahorn, Rotbuche, Esche, Winderlinde, Stieleiche
Bäume II. Ordnung:
Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche, Eberesche
Sträucher:
Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Hasel, Schwarzer Holunder, Gemeiner Schneeball, Hundsrose

3.1.2 BEGRÜNUNG DER BAUGRUNDSTÜCKE

Auf mindestens 20 % der Baugrundstücksfläche sind standortgerechte heimische Gehölze in Gruppen zu pflanzen. Je 100 m² Pflanzfläche sind mindestens 2 Bäume II. Größenordnung bzw. 2 Obstbäume und in jedem Fall 10 Sträucher in Gruppen zu setzen.

Artenauswahl
Bäume I. Ordnung:
Spitzahorn, Bergahorn, Esche, Traubeneiche
Bäume II. Ordnung:
Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche
Sträucher:
Hartriegel, Weisdorn, Pfaffenhütchen, Hasel, Schwarzer Holunder, Gemeiner Schneeball, Hundsrose (detaillierte Pflanzlisten siehe Begrünung).

3.1.3 STRASSENBEGRÜNUNG

Zur Gestaltung und Durchgrünung des Straßenraumes sind Straßenbäume gem. Bebauungsplan zu setzen. Es sind Straßenbäume einer Art zu pflanzen.

Artenauswahl: Bergahorn, Spitzahorn, Winterlinde, Mehlbeere

3.2 ERHALT VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN
(§ 9 (1) Ziff. 25b BauGB)

Die im Plan gekennzeichneten Obstbäume sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten und bei Verlust durch regionstypische Sorten zu ersetzen.

Sortenauswahl: Balkenapfel, Hilde, Gellerts Butterbirne, Große Schwarze Knorpelkirsche, Hauszwetsche (detaillierte Sortenauswahl siehe Begrünung).

3.3 FLÄCHEN FÜR DIE RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
(§ 9 (1) Ziff. 14 BauGB)

Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung darf das auf den privaten Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser sicht direkt und ungedrosselt der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Hierzu sind auf den privaten Baugrundstücken entsprechende Flächen vorzusehen, auf denen ein Rückhaltevolumen von mindestens 3,5 m³ geschaffen wird. Die Fläche zur Rückhaltung des Oberflächenwassers ist durchlässig auszuführen, so dass eine Versickerung des Oberflächenwassers gefördert wird.

Alternativ zur Schaffung von offenen Rückhalte- und Versickerungsflächen ist der Bau eines Regenwasserspeichers zulässig. Es empfiehlt sich, diesen Regenspeicher, mit einer Zisterne zur Regenwassernutzung zu kombinieren. Das Volumen der Regenwasserspeicherung (3,5 m³) muss über eine Versickerungsmöglichkeit oder über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation entleert werden können. Bei Anschluss an die Kanalisation ist eine Drosseleinrichtung vorzusehen, die die Entleerung über einen Zeitraum von 12 Stunden verteilt.

Eine Abnahme der Anlage durch die Verbandsgemeindewerke ist zu beantragen und nachzuweisen.


 
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