§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004
wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 222.325 €
in den Ausgaben auf 222.325 €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 40.365 €
in den Ausgaben auf 40.365 €
festgesetzt.
§ 2
Es werden keine Kredite und Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr
wie folgt festgesetzt:
1. Gemeindesteuer
a) für die landwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)260 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)290 v.H.
2. Gewerbesteuer330 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
für den ersten Hund 20,00 €
für den zweiten Hund 30,00 €
für jeden weiteren Hund 40,00 €
für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz
für den ersten gefährlichen Hund 600,00 €
für den zweiten gefährlichen Hund 960,00 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.200,00 €
§ 4
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen
und der wiederkehrenden Beiträge werden für das Haushaltsjahr 2004 wie
folgt festgesetzt:
Der v.H-Satz für die Erhebung der Friedhofsgebühren wird auf
"100" festgesetzt.
Höchstberg, den 24.03.2004
Ortsgemeinde Höchstberg
gez.: Leichsenring, Ortsbürgermeister
Genehmigt gemäß § 93,3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
31.01.1994 (GVBI. S.153) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung
mit Schreiben vom 17.03.2004.
54550 Daun, den 17.03.2004
Kreisverwaltung (DS)
gez. Josef Saxler, Kreisoberverwaltungsrat
HINWEIS:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.04.2004 bis
einschließlich 15.04.2004 während der Dienststunden bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Zimmer 220, öffentlich aus.
53539 Kelberg, den 24.03.2004
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Häfner, Bürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
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