§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr2005
wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 229.863 €
in den Ausgaben auf 229.863 €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 128.093 €
in den Ausgaben auf 128.093 €
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 6.773 €
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie
folgt festgesetzt:
1. Gemeindesteuer
a) für die landwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)260 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)290 v.H.
2. Gewerbesteuer330 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
für den ersten Hund 20,00 €
für den zweiten Hund 30,00 €
für jeden weiteren Hund 40,00 €
für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz
für den ersten gefährlichen Hund 600,00 €
für den zweiten gefährlichen Hund 960,00 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.200,00 €
§ 4
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der
wiederkehrenden Beiträge werden für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt
festgesetzt:
Der v.H. Satz für die Erhebung von Friedhofsgebühren wird auf "100"
festgesetzt.
Höchstberg, 11.02.2005
Ortsgemeinde Höchstberg
gez. Leichsenring, Ortsbürgermeister
Genehmigt gemäß § 95 (3) der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
31.01.1994 (GVB. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung
mit Schreiben vom 01.02.2005.
54550 Daun, den 01.02.2005
Kreisverwaltung
gez. Josef Saxler, Kreisoberverwaltungsrat (DS)
HINWEIS:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.02.2005 bis
einschließlich 01.03.2005 während der Dienststunden bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Zimmer 220, öffentlich aus.
53539 Kelberg, den 11.02.2005
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez.: Häfner, Bürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
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