Erste Erwähnung des Dorfes Höchstberg
Die erste schriftliche Erwähnung des Dorfes Höchstberg
stammt von 1389. Am 6. Februar dieses Jahres (Samstag nach Lichtmess),
verpachtet Tilgrin von Daun, genannt von Zollever, seinen Hof zu Hausen
bei Uersfeld. Von diesem ursprünglichen Besitzer Teylleghin leiten sich
offenbar Flurnamenbezeichnungen ab, wie z.B. "Tielges-beumgen"
(1553), "Thieltges-Baum" (1590) und "Tilgesbäumgen"
(1705).
Nachstehend der frei übersetzte Text der ersten Urkunde von Hausen
(Höchstberg) von 1389, da der original Text der Urkunde nur sehr schwer
zu lesen ist:
Ich, Tilgin von Daun, genannt von Zolver, verkünde hiermit allen
Leuten, die diesen Brief sehen oder hörend lesen, dass ich mit meinem
guten vorbedachten und wohlbesonnenen Mute, Rat und Willen für mich,
meine Kinder und für alle unsere Erben und Nachkommen hinweg verleihe
und verliehen habe mit Namen meinen Hof zu Hausen, der gelegen ist bei
Uersfeld, im Hochgericht des Hauses von Nürburg, mit allem seinem
Zubehör, Wiesen, Land, nass und trocken, nichts ausgeschieden, dem
bescheidenen Manne Peter von Adenau, Truchseß und derzeit Burgmann zu
Nürburg. Ihr sollt wissen, dass der vorgenannte Peter und seine Erben
oder Besitzer dieses Briefes den vorgenannten Hof haben, halten und
versehen sollen mit allem seinem Zubehör wie vorgenannt, zehn Jahre
lang nach Datum dieses Briefes. Was der vorgenannte Peter aus dem Hof
netto erwirtschaftet, das soll er mir, meinen Kindern oder Erben zur
Hälfte jährlich auf St. Martinstag im Winter (11.11) nach Daun
liefern, wie ihm das von mir, meinen Kindern und Erben angewiesen worden
ist. Und ich, vorgenannter Tilgin, gelobe für mich, meine Kinder und
alle meine Erben den vorgenannten Peter und alle seine Erben in guter
Treue und rechtem Glauben bei dieser Beleihung zu lassen, wie es oben
geschrieben steht, ohne Klage, Irrungen oder Hindernisse meinerseits als
Tilgin, meiner Kinder oder Erben oder sonst jemand von uns. Und wenn
diese oben genannten zehn Jahre nach Datum erwähnte Hof zu Hausen mit
allem seinem Zubehör sofort wieder an mit, Tilgin, an meine Kinder und
Erben zurückfallen, ohne Widerrede, Klage, Irrungen oder Hindernisse
des vorgenannten Peters, seiner Erben oder sonst jemand von seiner
Seite. Alle Arglist, neue Wunden und Klage, sei es in der Zuständigkeit
geistlichen oder weltlichen Gerichts, das ist alles in den vorgenannten
Punkten dieses Briefes gänzlich ausgenommen und ausgeschlossen. Zur
Bestätigung habe ich, Tilgin, mein Siegel unten an diesem Brief
gehangen und habe des weiteren gebeten, dass zum Zeugnis der Wahrheit,
Gobelin von Polch, Burgmann zu Nürburg, auch sein Siegel neben das
meine unten an diesen Brief hängen wolle. Und ich, der vorgenannte
Jobel von Polch, bekenne, dass alle vorgenannten Punkte dieses Briefes
der Wahrheit entsprechen und um beider Willen Tilgins habe ich mein
Siegel unten an diesen Brief gehangen.
Und das wurde gegeben im Jahre 1389 nach Christi Geburt, samstags nach
Mariä Lichtmeß (=06.02.)
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So ähnlich wird es
ausgesehen haben, als die Höchstberger Bauern vor Jahrhunderten
ihren Zehnten dem Nürburger Truchseß Peter von Adenau
ablieferten.
Dieser wiederum ließ auf Martinstag die Hälfte seiner
Einkünfte vom Hilgersberger Hof dem Tilgin nach Daun bringen. |
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