AUSBAUBEITRAGSSATZUNG:
der Ortsgemeinde Uersfeld vom 30.12.1996 inkl. der Änderungssatzung vom
16.10.1997
der Ortsgemeinderat Uersfald hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
(GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
folgende Satzung beschlossen:
Legende
§
1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
§
2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
§
3 Ermittlungsgebiete
§
4 Gegenstand der Beitragspflicht
§
5 Gemeindeanteil
§
6 Beitragsmaßstab
§
7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§
8 Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbetrag
§
9 Vorausleistungen
§
10 Ablösung des Ausbaubeitrages
§
11 Beitragsschuldner
§
12 Veranlagung und Fälligkeit
§
13 Inkrafttreten
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§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den
Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals
hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem
Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen
ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage
in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand,
2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung
einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der
Verkehrsanlage,
4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion
der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des
Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer
Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von
Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne
von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit
Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die
Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen. Für
selbständige Parkflächen und Grünanlagen werden keine Beiträge
erhoben.
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§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart
Einkaufzentrum, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet,
a) mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und
b) mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig
ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten sowie in
Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentrum, großflächige
Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet, mit einer Breite bis zu 18 m,
wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine
einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1m bis zu einer Breite von 5m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen
(Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von
Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine
Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den
jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen
die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu
einer weiteren Breite von 6 m.
6. Grünanlagen
die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu
einer weiteren Breite von 6 m.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die
in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens
aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt
für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind
Durchschnittsbreiten.
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§ 3 Ermittlungsgebiete
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen
oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der
Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
ermittelt.
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§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugang zu
der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht und
a) für eine bauliche gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und
eine entsprechende Nutzung zulässig ist oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht
festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der
geordneten baulichen Entwicklung der Ortsgemeinde zur Bebauung
anstehenden oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden
können.
(2) Mehrere nebeneinander, hintereinander oder auch getrennt liegende
Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen als
einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut
sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung
vorgesehen sind. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Garagen,
Stellplätzen Gärten und Zufahrten.
(3) Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des
Beitragsanspruches Grundstücke gebildet und erhalten die Grundstücke
damit nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der
hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage, sind diese
beitragspflichtig. Dies gilt für Grundstücke, die innerhalb von 20
Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches nachträglich die
Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder
ausgebauten Verkehrsanlage erhalten, entsprechend.
(4) Erhöhen sich innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung der
Beitragspflicht Maßstabsdaten um mehr als 10 % der beitragspflichtigen
Fläche, wird diese zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
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§ 5 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der
Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage
durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
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§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für
Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.; für die
ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen,
sieht er eine andere als die bauliche, gewerblich oder industrielle
Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche
von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit
dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch
Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche
zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe
von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige
Verbindung darstellen, bleiben beider Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind
zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen,
soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Ferner
werden gewerblich oder industriell genutzte Lager- oder
Ausstellungsflächen, Garagen, Park- und Abstellflächen
berücksichtigt.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als
Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB)
tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche des im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der Nach Ziff. 2 Buchstabe a) und b)
ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücks oder
Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5.
4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die
Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeit geteilt durch
0,2.
5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch
Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung
zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf
die sich die Planfeststellung bezieht.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse wird zugrundegelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht,
ist dieser maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der
Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf-
und abgerundet werden.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die
Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe
bestimmt sind, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese
Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3
berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von
zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die noch zu Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen
Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder
industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5
anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach
Buchstabe a).
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung
festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplansgebieten
tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze,
Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit
keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder
Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4
Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der
Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie
bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsgebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung
ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlichen
Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen
überschritten wird.
9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der
Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder
geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch
Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare
Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 4
- ein Vollgeschoss angesetzt.
10. Sind auf dem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl
von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der
überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden
die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend
für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise
genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten
Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten
erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 %.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche
Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
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Legende
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser
Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche
bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt, soweit beide
Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die
beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird
die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der
Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen
angesetzt.
Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser
Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine
Erschließungsanlage erschlossen werden, für die
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden
oder zu erheben sind, entsprechend.
(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser
Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche
bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser
Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast
der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der
Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für
die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der
Verkehrsanlangen angesetzt.
Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung
Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch
Erschließungsanlagen erschlossen werden für die
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden
oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und
Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren
Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Reglungen nach den Absätzen 1 und
2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
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§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbetrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme
und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines
Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der
Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn
sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder
Teilaufwand feststellbar ist.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsanspruch
nur entsprechen dem abgelaufenen Zeitanteil.
(3) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1. Grunderwerb
2. Freilegung
3. Fahrbahn
4. Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbetrag erhoben werden.
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§ 9 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben
werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei der
Erhebung von Teilbeträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.
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§ 10 Ablösung des
Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des
Beitrags vereinbart werden. Der Ablösungsbeitrag bemisst sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßangabe dieser Satzung zu
ermittelnden Beitrags.
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§ 11 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des
Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
(2) Mehrere Entgeldschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 12 Veranlagung und
Fälligkeit
(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlendes Betrages unter Mitteilung der
beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der
Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem
Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung
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§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger
Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeiträge) vom
05.01.1990 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung der Ortsgemeinde
Uersfeld vom 18.09.1992 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2
aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen
weiter.
56767 Uersfeld, den 16.10.1997
zur
Legende
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