Satzung
der Ortsgemeinde Uersfeld über die Benutzung
des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 14.02.1979 inkl.
der Änderungssatzung vom 25.02.1988, der Änderungssatzung vom
14.05.1997,der Euro-Anpassungs-Satzung vom 10.12.2001 und der 3.
Änderungssatzung vom 27.05.2005
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund
des § 24 der Gemeindeverordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom
14.12.1973 (GVBL. S. 419, BS 2020-1), in Verbindung mit der
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeverordnung (GemODVO) vom
21.02.1974 (GVBL. S. 98, BS 2020-1-1) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
vom 05.05.1986 (GVBL. S. 103, BS 610-10) , in der jeweils gültigen
Fassung, am20.08.1987 und 09.12.1987 folgende Änderung der Satzung
über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom
14.02.1979 beschlossen:
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§ 1
Die Ortsgemeinde Uersfeld gestattet Vereinen, Gruppen und Bürgern nach
vorheriger Terminabsprache die Benutzung der Räume de Bürgerhauses in
Uersfeld zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und
dergleichen. Wenn die Räume von der Ortsgemeinde Uersfeld benötigt
werden, besteht kein Anspruch auf Überlassung.
§ 2
Bei der Benutzung sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und
der Lärmschutzverordnung zu beachten.
§ 3
Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass
die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Ihm obliegt
auch die Pflege und Reinigung der Räume.
Die sich hieraus ergebenden Arbeiten und
Leistungen sind jeweils spätestens am 3. Tag nach Abschluss der
Veranstaltung durchzuführen.
Bei Veranstaltungen, die an aufeinanderfolgenden
Tagen stattfinden, ist die Reinigung vor Beginn der folgenden
Veranstaltungen vorzunehmen.
Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigungen
oder Zerstörungen des Gebäudes oder des Inventars, die durch die
Inanspruchnahme durch den Benutzer eintreten. Der Benutzer sorgt dafür,
dass Beschädigungen usw. von den jeweiligen Aufsichtstührenden
umgehend der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) gemeldet werden.
Reparaturen und Ersatzforderungen aus Absatz 1
werden unmittelbar durch die Ortsgemeinde, auf Kosten des Benutzers,
durchgeführt.
Soweit Ersatzforderungen durch die
Haftpflichtversicherung des direkten Schädigers abgedeckt werden, entfällt
die Ersatzpflicht des Benutzers.
Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung behält sich
die Ortsgemeinde vor, eine Nachreinigung auf Kosten des Veranstalters
durchzuführen.
Das Mobiliar ist entsprechend dem Bestuhlungsplan
aufzustellen.
§ 4
Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigung oder Zerstörung des
Gebäudes oder des Inventars, die durch die Inanspruchnahme durch den
Benutzer eintreten. Der Benutzer sorgt dafür, dass Beschädigungen usw.
von den jeweiligen Aufsichtsführenden umgehend der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister)
gemeldet werden. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen aus Absatz 1 werden
unmittelbar durch die Ortsgemeinde Auf Kosten des Benutzers durchgeführt.
Soweit Ersatzforderungen durch die Haftpflichtversicherung des direkten
Schädigers abgedeckt werden, entfällt die Ersatzpflicht des Benutzers.
§ 5
Der Benutzer übernimmt der Ortsgemeinde und auch Dritten gegenüber
die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten und indirekten
Schäden, die auf dem Gelände, im Gebäude und sich aus der
Veranstaltung und der damit verbundenen Anlagen entstehen. Er hat evtl.
der Ortsgemeinde nachzuweisen, dass zur Absicherung dieses Risiko eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden,
a) die dadurch entstehen können, dass die zu den Räumen führenden
Wege nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt, bzw. bei Glätte
gestreut worden sind,
b) die auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar
durch die Benutzung verursacht werden.
§ 6
(1) Für die Benutzung sind folgende Gebühren
zu zahlen:
a) Benutzung Gesamtanlage (Saal, Küche, Backstube
und Nebenräume):
- ein Tag: 200,00 €
- zwei Tage (aufeinanderfolgend)
350,00 €
- drei Tage (bei derselben
Veranstaltung) 500,00 €
- jeder weitere Tag (bei derselben
Veranstaltung) 100,00 €
für eine Weihnachtsfeier, Betriebsfeier
oder ähnliche Veranstaltung durch Gruppen,
Firmen oder Privatpersonen ohne Gewinnabsicht
100,00 €
für Veranstaltungen, die ausschließlich
karitativen und sozialen Zwecken dienen und deren Reinerlös restlos an
diese Stellen abgeführt wird, pro Tag
100,00 €
Jeder Ortsverein erhält einmal im Jahr eine eintägige
Veranstaltung für100,00 €
b) Benutzung Backstube und Küche
- bei Familienfeiern, pro Tag 80,00 €
- bei Beerdigungen 40,00 €
- bei Veranstaltungen / Versammlungen
einzelner Gruppen, Vereine und dergleichen,
jedoch nur bis zu 6 Stunden 20,00
€
c) Benutzung Saal mit Küche
- bei Altentag
- bei Kaffee der Frauengemeinschaft
- bei Frühschoppen
(jedoch nur bis zu 6 Stunden) 80,00 €
Ortsfremde zahlen 50 % Zuschlag auf
die Grundgebühr.
(2) Neben den vorgenannten Gebühren sind die tatsächlichen
Kosten für Strom, Wasser/Abwasser, Heizung und Telefon vom Benutzer zu
tragen. Die jeweiligen Zählerstände werden vor und nach der
Veranstaltung abgelesen und festgehalten. Vom Verbrauch
"Heizung" trägt der Benutzer 50 %. Für Verbrauchsstoffe
(Handtücher, Reinigungsmittel u.a.) sind pro Tag 5,00 € pauschal zu
entrichten.
(3) Bei Discoveranstaltungen ist vorher ein
Sicherheitsbetrag von 250,00 € bei der Verbandsgemeindekasse Kelberg
zu hinterlegen. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 werden hierdurch nicht
berührt.
(4) Für die Ausleihe von Saalmöbeln werden
folgende Gebühren erhoben:
je Stuhl:0,50 €
je Tisch:1,00 €
§ 7
Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im
übrigen die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der
Abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des
Steuersäumnisgesetzes sowie die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten
Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbefehle und die Beitreibung
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Diese Satzung ist vom Benutzer durch Unterschrift bei der
Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) anzuerkennen. Bei
Jugendveranstaltungen ist ein verantwortlicher Leiter zu benennen, der
neben dem Veranstalter durch Unterschrift diese Satzung
anzuerkennen hat.
§ 9
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
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