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Satzung
der Ortsgemeinde Uersfeld über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 14.02.1979 inkl. der Änderungssatzung vom 25.02.1988, der Änderungssatzung vom 14.05.1997,der Euro-Anpassungs-Satzung vom 10.12.2001 und der 3. Änderungssatzung vom 27.05.2005

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeverordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419, BS 2020-1), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeverordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBL. S. 98, BS 2020-1-1) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVBL. S. 103, BS 610-10) , in der jeweils gültigen Fassung, am20.08.1987 und 09.12.1987 folgende Änderung der Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 14.02.1979 beschlossen:

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§ 1

Die Ortsgemeinde Uersfeld gestattet Vereinen, Gruppen und Bürgern nach vorheriger Terminabsprache die Benutzung der Räume de Bürgerhauses in Uersfeld zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und dergleichen. Wenn die Räume von der Ortsgemeinde Uersfeld benötigt werden, besteht kein Anspruch auf Überlassung.


§ 2

Bei der Benutzung sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu beachten.


§ 3

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Ihm obliegt auch die Pflege und Reinigung der Räume.
Die sich hieraus ergebenden Arbeiten und Leistungen sind jeweils spätestens am 3. Tag nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen.
Bei Veranstaltungen, die an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, ist die Reinigung vor Beginn der folgenden Veranstaltungen vorzunehmen.
Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigungen oder Zerstörungen des Gebäudes oder des Inventars, die durch die Inanspruchnahme durch den Benutzer eintreten. Der Benutzer sorgt dafür, dass Beschädigungen usw. von den jeweiligen Aufsichtstührenden umgehend der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) gemeldet werden.
Reparaturen und Ersatzforderungen aus Absatz 1 werden unmittelbar durch die Ortsgemeinde, auf Kosten des Benutzers, durchgeführt.
Soweit Ersatzforderungen durch die Haftpflichtversicherung des direkten Schädigers abgedeckt werden, entfällt die Ersatzpflicht des Benutzers.
Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung behält sich die Ortsgemeinde vor, eine Nachreinigung auf Kosten des Veranstalters durchzuführen.
Das Mobiliar ist entsprechend dem Bestuhlungsplan aufzustellen.


§ 4

Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes oder des Inventars, die durch die Inanspruchnahme durch den Benutzer eintreten. Der Benutzer sorgt dafür, dass Beschädigungen usw. von den jeweiligen Aufsichtsführenden umgehend der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) gemeldet werden. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen aus Absatz 1 werden unmittelbar durch die Ortsgemeinde Auf Kosten des Benutzers durchgeführt. Soweit Ersatzforderungen durch die Haftpflichtversicherung des direkten Schädigers abgedeckt werden, entfällt die Ersatzpflicht des Benutzers.


§ 5

Der Benutzer übernimmt der Ortsgemeinde und auch Dritten gegenüber die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten und indirekten Schäden, die auf dem Gelände, im Gebäude und sich aus der Veranstaltung und der damit verbundenen Anlagen entstehen. Er hat evtl. der Ortsgemeinde nachzuweisen, dass zur Absicherung dieses Risiko eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden,
a) die dadurch entstehen können, dass die zu den Räumen führenden Wege nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt, bzw. bei Glätte gestreut worden sind,
b) die auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung verursacht werden.


§ 6

(1) Für die Benutzung sind folgende Gebühren zu zahlen:
a) Benutzung Gesamtanlage (Saal, Küche, Backstube und Nebenräume):
   - ein Tag: 200,00 €

   - zwei Tage (aufeinanderfolgend) 350,00 €
   - drei Tage (bei derselben Veranstaltung) 500,00 €
   - jeder weitere Tag (bei derselben Veranstaltung) 100,00 €
für eine Weihnachtsfeier, Betriebsfeier
oder ähnliche Veranstaltung durch Gruppen,
Firmen oder Privatpersonen ohne Gewinnabsicht 100,00 €
für Veranstaltungen, die ausschließlich karitativen und sozialen Zwecken dienen und deren Reinerlös restlos an diese Stellen abgeführt wird, pro Tag 100,00 €
Jeder Ortsverein erhält einmal im Jahr eine eintägige Veranstaltung für100,00 €
b) Benutzung Backstube und Küche
   - bei Familienfeiern, pro Tag 80,00 €
   - bei Beerdigungen 40,00 €
   - bei Veranstaltungen / Versammlungen einzelner Gruppen, Vereine und dergleichen,
   jedoch nur bis zu 6 Stunden 20,00 €
c) Benutzung Saal mit Küche
   - bei Altentag
   - bei Kaffee der Frauengemeinschaft
   - bei Frühschoppen
   (jedoch nur bis zu 6 Stunden) 80,00 €
   Ortsfremde zahlen 50 % Zuschlag auf die Grundgebühr.

(2) Neben den vorgenannten Gebühren sind die tatsächlichen Kosten für Strom, Wasser/Abwasser, Heizung und Telefon vom Benutzer zu tragen. Die jeweiligen Zählerstände werden vor und nach der Veranstaltung abgelesen und festgehalten. Vom Verbrauch "Heizung" trägt der Benutzer 50 %. Für Verbrauchsstoffe (Handtücher, Reinigungsmittel u.a.) sind pro Tag 5,00 € pauschal zu entrichten.

(3) Bei Discoveranstaltungen ist vorher ein Sicherheitsbetrag von 250,00 € bei der Verbandsgemeindekasse Kelberg zu hinterlegen. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 werden hierdurch nicht berührt.

(4) Für die Ausleihe von Saalmöbeln werden folgende Gebühren erhoben:
je Stuhl:0,50 €
je Tisch:1,00 €


§ 7

Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbefehle und die Beitreibung in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8

Diese Satzung ist vom Benutzer durch Unterschrift bei der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) anzuerkennen. Bei Jugendveranstaltungen ist ein verantwortlicher Leiter zu benennen, der neben dem Veranstalter durch Unterschrift diese Satzung anzuerkennen  hat.


§ 9

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

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