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Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) der Ortsgemeinde Uersfeld vom 05.01.1990

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (Bau GB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (B GBI. I S .2253) i. V. mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landgesetz vom 22.07.1989 (GVBL. S. 135) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 4 Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
§ 5 Abrechnungsgebiet, Grundstückflächen und Geschossflächen
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 7 Kostenspaltung
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§ 8a Immissionsschutzanlagen
§ 9 Beitragsbescheid
§ 10 Vorausleistungen
§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser Satzung.
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§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Strassen, Wege und Plätze in

     bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschl. der Standspuren, Radwege, Gehweg, Schutz- und Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit 7,0 m
b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m
    bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten    
aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8 14,0 m
      bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
bb) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8- 1,0 18,0 m
      bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m
dd) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen     Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung    
aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
bb) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m
cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 bis 2,0 25,0 m
dd) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
e) Industriegebieten    
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m


Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschossflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3 entsprechend.
2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete ( z.B. Fußwege, Wohnwege) ( § 127 Abs. 2 Nr. 2 Bau GB) 5,0 m.
3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstrassen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 Bau GB) 27,0 m.
4. Für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschossflächen.
5. Für Grünanlagen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Abs. 2.
(2) Zu den Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 gehören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie   notwendiger Erhöhung oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine,
5. die Radwege,
6. die Gehwege,
7. die Beleuchtungseinrichtung,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstrasse entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecke dieser Strasse hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
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§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelnen Erschließungsanlagen ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
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§ 4 Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Ortsgemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Ortsgemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
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§ 5 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschossflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und  Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 35 m
2. bei Grundstücken, die, ohne an  die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Flächen von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 35 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 und 2 ermittelten Bauland hinzurechnen.
(3) Die Geschossfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Geschossflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des §  33 BauGB. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschossfläche unter Berücksichtigung der in näheren Umgebung vorhandenen Geschossflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschossflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
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§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschossflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschossflächen gilt der § 5 Abs. 3. Den Geschossflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vorraussetzung des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt. § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
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§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4.die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweiligen Maßnahmen, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest,
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§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Strassen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Ortsgemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, das bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.
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§ 8 a Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
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§ 9 Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4)  und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
6.eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, das er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg oder dem Ortsbürgermeister Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
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§ 10 Vorrausleistungen

(1) Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorrausleistungen bis zu einer Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorrausleistung gilt § 9 sinngemäß.
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§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
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§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 19.06.1987 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufn Grund früherer Satzung entstanden ist, gelten diese weiter.

56767 Ortsgemeinde Uersfeld den 05.01.1990
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