Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die
erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen
(Erschließungsbeiträge) der Ortsgemeinde Uersfeld vom 05.01.1990
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 132
des Baugesetzbuches (Bau GB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.12.1986 (B GBI. I S .2253) i. V. mit § 24 der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419, BS 2020-1), zuletzt
geändert durch Landgesetz vom 22.07.1989 (GVBL. S. 135) die folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Legende
§
1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
§
2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des
Erschließungsaufwandes
§
3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§
4 Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
§
5 Abrechnungsgebiet, Grundstückflächen und Geschossflächen
§
6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§
7 Kostenspaltung
§
8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§
8a Immissionsschutzanlagen
§
9 Beitragsbescheid
§
10 Vorausleistungen
§
11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§
12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungsbeiträge
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser
Satzung.
zur
Legende
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des
Erschließungsaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Strassen, Wege und
Plätze in
|
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen einschl. der Standspuren, Radwege, Gehweg, Schutz-
und Randstreifen) von |
a) Wochenendhausgebieten bei
einseitiger Bebaubarkeit |
7,0 m |
b) Kleinsiedlungsgebieten |
10,0 m |
bei einseitiger
Bebaubarkeit |
8,5 m |
c) Dorfgebieten, reinen
Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten,
Mischgebieten, Ferienhausgebieten |
|
aa) mit einer Geschossflächenzahl
bis 0,8 |
14,0 m |
bei
einseitiger Bebaubarkeit |
10,5 m |
bb) mit einer Geschossflächenzahl
bis 0,8- 1,0 |
18,0 m |
bei
einseitiger Bebaubarkeit |
12,5 m |
cc) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,0 bis 1,6 |
20,0 m |
dd) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,6 |
23,0 m |
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten
und sonstigen Sondergebieten im Sinne
des § 11 der Baunutzungsverordnung |
|
aa) mit einer Geschossflächenzahl
bis 1,0 |
20,0 m |
bb) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,0 bis 1,6 |
23,0 m |
cc) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,6 bis 2,0 |
25,0 m |
dd) mit einer Geschossflächenzahl
über 2,0 |
27,0 m |
e) Industriegebieten |
|
aa) mit einer Baumassenzahl bis
3,0 |
23,0 m |
bb) mit einer Baumassenzahl über
3,0 bis 6,0 |
25,0 m |
cc) mit einer Baumassenzahl über
6,0 |
27,0 m |
Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher
Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschossflächenzahl
gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3 entsprechend.
2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete ( z.B. Fußwege, Wohnwege) ( § 127 Abs. 2 Nr. 2 Bau GB) 5,0
m.
3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstrassen (§ 127 Abs. 2 Nr.
3 Bau GB) 27,0 m.
4. Für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 3 sind,
bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H.
der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden
Geschossflächen.
5. Für Grünanlagen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind,
bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. 1 bis 3 genannten
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H.
der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Abs.
2.
(2) Zu den Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 gehören
insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues,
der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhung
oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine,
5. die Radwege,
6. die Gehwege,
7. die Beleuchtungseinrichtung,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der
Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten, die für Teile
der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder
Kreisstrasse entstehen, die über die Breite der anschließenden freien
Strecke dieser Strasse hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so
vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den
Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8
m.
zur
Legende
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelnen
Erschließungsanlagen ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von
Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für
bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen
Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt
ermitteln.
zur
Legende
§ 4 Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand
Die Ortsgemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes. Erhält die Ortsgemeinde zur Finanzierung des
Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den
sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der
Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
zur
Legende
§ 5 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschossflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke
bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so
bilden die von dem Abschnitt oder der Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke
und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes
liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der
Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung
vorsieht:
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die
Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens
35 m
2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu
grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer
rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Flächen von der zu der
Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von
höchstens 35 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder
gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 und 2
ermittelten Bauland hinzurechnen.
(3) Die Geschossfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch
Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
Für die Geschossflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes
maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des
§ 33 BauGB. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige
Geschossfläche unter Berücksichtigung der in näheren Umgebung
vorhandenen Geschossflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt
sich die Geschossflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne
Grundstück eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese
zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung
eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige
Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschossfläche die
halbe Grundstücksfläche angesetzt.
zur
Legende
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug
des Anteils der Ortsgemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den
Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der
Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach
Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder
sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand
abweichend von Absatz 1 nach den Geschossflächen verteilt. Für die
Ermittlung der Geschossflächen gilt der § 5 Abs. 3. Den
Geschossflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten 20v. H. der Geschossfläche
hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen
(Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen
(durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen
beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und
die Vorraussetzung des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des
Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2
ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende
Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten
nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen
geteilt. § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
zur
Legende
§ 7 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4.die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben
werden, sobald die jeweiligen Maßnahmen, deren Aufwand gedeckt werden
soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest,
zur
Legende
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Strassen, Wege und Plätze,
die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z. B. Fußwege, Wohnwege) Sammelstraßen und Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn die Ortsgemeinde an den erforderlichen
Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung
mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder ähnliche Decke neuzeitlicher
Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, das bei
einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter
Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür
vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.
zur
Legende
§ 8 a Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende
Satzung im Einzelfall geregelt.
zur
Legende
§ 9 Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt,
wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der
Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
6.eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf
hinweisen, das er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg oder dem
Ortsbürgermeister Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen
kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die
Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den
Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
zur
Legende
§ 10 Vorrausleistungen
(1) Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorrausleistungen bis
zu einer Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben
werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorrausleistung gilt § 9 sinngemäß.
zur
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§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt
sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
zur
Legende
§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 19.06.1987
außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufn Grund früherer Satzung
entstanden ist, gelten diese weiter.
56767 Ortsgemeinde Uersfeld den 05.01.1990
zur
Legende
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