SATZUNG:
der Ortsgemeinde Uersfeld über die Reinigung öffentlicher Straßen vom
11.03.2004
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der
Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes
(LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht
wird:
§ 1
Reinigungspflichtige
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)
Die
Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der innerhalb der Ortslage, dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder
Abgrenzung.
(2)
Bei
angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die
Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der
Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße
und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von
Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden,
liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie
oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende
Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so
umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie
der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen
Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt
sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den
Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3)
Bei
Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße
haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche
umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4)
Die
Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung
unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie
werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf
(Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie
der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen),
so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in
den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte
von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die
Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten
Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße
(des Platzes).
(5)
Bei
Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die
Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die
ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen
von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb
einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen,
verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6)
Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder
offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke,
zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur
geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze
verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke
erschlossen sind.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit
Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die
Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser
Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht
vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich und nur
solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Gemeinde
kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige
Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1.
das
Säubern der Straßen (§ 5)
2.
die
Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3.
das
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4.
das
Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung
oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den
Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§ 5
Säubern der Straßen
(1)
Das
Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht,
Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die
Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung
der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2)
Kehricht,
Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach
Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das
Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe
und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3)
Bei
wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und
unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen
benutzt werden.
(4)
Die
Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem
gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis
30.09. bis spätestens 18.00
Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis
31.03. bis spätestens 16.00
Uhr
zu reinigen, soweit nicht in
besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche
Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist
insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(5)
Die
Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei
Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach
Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird
durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den
Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 6
Schneeräumung
(1)
Wird durch Schneefälle
die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee
unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist
durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern,
dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt
und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in
einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m
von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon
bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung
von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
(2)
Schnee und Eis von
Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft
werden.
(3)
In der Zeit von 7.00 Uhr
bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte
sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr
des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7
Bestreuen der Straße
(1)
Die
Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg
vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite
entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders
gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die
belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen
in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr
ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine
Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten
Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist,
bezeichnet.
(2)
Die
Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche,
Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu
beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich
verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a)
in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B.
Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)
an
besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken
oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die
Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen
dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf
auf ihnen nicht gelagert werden.
(3)
Die
bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung
und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend
benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich
insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4)
Die
Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während
der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen
und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Abwässer
Den
Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine
Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden.
Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen
oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen
entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost
oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 9
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen
unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§ 10
Geldbuße
Wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der
Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24
Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2
Landesstraßengesetz.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 500,00
geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom
15.05.1973 außer Kraft.
Gemeindeverwaltung
Uersfeld,
11.03.04
gez.
Daniels (DS)
Bürgermeister
Bezeichnung
der besonders gefährdeten Stellen
Vom
Gemeinderat wurden folgende Straße als besonders gefährdeten Stellen
festgesetzt:
-
Bergstraße
-
Lindenstraße
- am Gemeindehaus vorbei
- Stichweg L 96 bis zum Gasthaus Jax
-
Bahnhofstraße
-
Schulstraße
4 bis zur Einmündung L 96
-
Mühlenweg
-
Hochstraße
vom Haus F.J. Schüller bis zum Haus H. Schlag
-
Zur
Schmiede
vom Haus K.H. Gerhards bis zum Haus M. Schend
-
Zum
Sportplatz
vom Haus G. Müller bis zur Einmündung L 96
-
Winkelstraße
-
Hohlweg
-
Römerhügel
vom
Haus C. Bungard bis zum Haus a. Kaspers
-
Hinter
der Krich
vom
Haus G. Bungard bis zur Einmündung Zollweg
-
Waldweg
-
Zugang
Kindergarten
-
Stichweg
vom Pfarrhaus bis zur Bahnhofstraße
-
Zwischen
den Wegen