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SATZUNG
:
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Uersfeld vom 06.10.2006
Der Ortsgemeinderat Uersfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.12.1996 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
56767 Uersfeld, den 06.10.2006
Ortsgemeinde Uersfeld
(DS) -Daniels- Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
   a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,- €
   b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,- €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1160,- €
3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 180,- €
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2160,- €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
   a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,- €
   b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,- €
   c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,- €
2. Urnengräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung 160,- €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Herrichten und Instandhalten von Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften Herrichten und Instandhalten von Reihengrabstätten (Rasengräber) 450,- €
VI. Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Grundgebühr von 40,- € erhoben. Die Reinigung obliegt der Ortsgemeinde. Bei einer kurzzeitigen Aufbahrung wird eine Grundgebühr von 15,- € erhoben.
VII. Entsorgung von Grabschmuck Für die Entsorgung von Grabschmuck wird für die Dauer der Ruhezeit eine einmalige Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten für eine Containerleerung erhoben.

HINWEIS :
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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