|
FRIEDHOFSSATZUNG
der Ortsgemeinde Uersfeld vom 06.10.2006
Der Ortsgemeinderat Uersfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1
Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und
Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem
Friedhof
§ 6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht,
Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Wahlmöglichkeit
§ 16 Allgemeine
Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 18 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 19 Zustimmungserfordernis
zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit
der Grabmale
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von
Grabmalen 7.Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von
Grabstätten
§ 24 Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
§ 26 Vernachlässigte
Grabstätten 8.Leichenhalle
§ 27 Benutzen der
Leichenhalle 9.Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Uersfeld gelegenen
und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche
Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Uersfeld, Gunderath,
Kaperich
oder Kötterichen waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für
weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder
anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf
weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines
weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere
Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die
Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als
Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder
Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in
andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt
gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den
Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit
möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten
entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen
Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
nach oben
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt
gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem
Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie
Handwagen zur Beförderung von Material zur
Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von
zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind
ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,
Beisetzung oder Gedenkfeier
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu
beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung
kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung
auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und
Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für
Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten
festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im
Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese
ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern
auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der
Friedhofssatzung verstoßen.
nach oben
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht,
Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15
Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im
Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft
fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des
Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer
Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem
Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch
Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,
ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10
m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten
der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten
entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der
Gemeinde/Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt
nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste
können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte
Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie
kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat
der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
nach oben
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines,
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten
c) Anonyme Urnengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein
Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für
Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht
möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5
und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(5) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m,
Breite 0,60 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,00 m,
Breite 0,80 m
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss
des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten
umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte
Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten
zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die
Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als
Urnenwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der
Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche
darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit
nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Reihengrabstätten
c) in anonymen Urnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt
und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung
abgegeben werden. In Urnenreihengrabstätten kann eine Urne beigesetzt
werden.
(3) In Reihengrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die zweite
Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende
Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Hinsichtlich der 2. Bestattung gilt die Grabstätte als
Urnenwahlgrabstätte.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig
anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen
Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der
Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.
(6) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,20 m, Breite:
0,60 m
nach oben
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem
Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob
diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine
Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die
Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung
einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den
Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung
Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 16 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass
die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
nach oben
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne
besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und
Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen
gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig.
Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
Urnenreihengrabstätten sind hiervon ausgenommen. Die Grabstätten sollen
in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die
anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und
großwüchsige Sträucher.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden
Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu fünf Jahren
1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 bis 0,70 m,
Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m.
2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m,
Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,04 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahren:
1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,85
m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0, 12 m.
2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m,
Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,04 m.
(4) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m,
Mindeststärke 0,10 m.
2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante
0,15 m.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze
1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter
Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 18 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Aufstellung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften ist nur auf einem Sockel stehend nach hinten um
20 Grad geneigt zulässig.
(2) Der Grabmalsockel hat folgendes zulässige Maß: Länge 0,55 m, Breite
0,80 m. Das für den Grabmalsockel notwendige Fundament oder Platte hat
mit der Oberkante der Grasnarbe abzuschließen.
(3) Das stehende Grabmal hat folgendes zulässige Maß: Höhe bis 0,45 m,
Breite 0,45 m Mindeststärke 0,15 m.
§ 19 Zustimmungserfordernis
zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials
und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des
Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet
bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der
Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen,
dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder
überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im
Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist
bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der
Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen
baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die
Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen)
treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie
kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Uersfeld ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2
Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der
Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch
öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und
die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen
sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Uersfeld über. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
nach oben
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der
Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16
hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher
gemäß § 9 BestG.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner
beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten
nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
§ 24 Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabflächen werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Bäume und
Sträucher werden nicht zugelassen.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich Sache der Ortsgemeinde
Uersfeld.
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen
Anforderungen. § 17, Abs. 2 Satz 6 ist zu beachten.
§ 26 Vernachlässigte
Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die
Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
nach oben
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die
Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in
besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen
meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum
der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und
die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
nach oben
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.
1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung
ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält
(§ 17 Abs. 2 und 3 und § 18),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder
Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige
Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet
oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22
Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand
hält (§§ 20, 21 und 23),
10.Grabstätten entgegen § 17 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht
oder nicht oder entgegen
§§ 17 Abs. 2, 24 und 25 bepflanzt,
11.Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
12.die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,-- Euro
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und
seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung / Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.04.2000 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Uersfeld, den 06.10.2006
Ortsgemeinde Uersfeld
(DS) - Daniels - Ortsbürgermeister
nach oben
zur Satzungsübersicht
Satzung
Friedhofsgebühren
|
|
|